NetSlave Endbenutzer-Lizenzvertrag - SoftwareproduktlizenzNetSlave - Jan Bischoff, www.netslave.deWICHTIG - BITTE SORGFÄLTIG LESEN: Lesen Sie diesen Lizenzvertrag aufmerksam und sorgfältig vor dem Einsatz des beiliegenden Softwareproduktes durch. Mit der Nutzung oder Installation des Softwareproduktes erklären Sie Ihr ausdrückliches Einverständnis mit allen Bedingungen des folgenden Vertrages ohne jegliche Einschränkung. Einer gesonderten Mitteilung bedarf es nicht. Bei Nichtanerkennung dieses Vertrages ist die Installation und die Verwendung des Softwareproduktes untersagt. In diesem Fall müssen Sie das Softwareprodukt, alle Begleitmaterialien und Kopien unverzüglich vernichten. §1 Lizenz
Der Lizenzgeber, NetSlave - Jan Bischoff, räumt Ihnen als Lizenznehmer ein
einfaches, nicht-exklusives Nutzungsrecht (Lizenz) an dem
Softwareprodukt gemäß diesen Lizenzbedingungen ein. Auch alle
Kopien, Updates und Erweiterungen des Softwareproduktes
unterliegen diesem Lizenzvertrag.
§2 Lizenzdauer
Die Lizenz wird auf unbestimmte Zeit gewährt. Das Recht zur
Nutzung des Softwareproduktes erlischt automatisch ohne
Kündigung bei Verletzung dieser Vertragsbedingungen und ruht
bei Zahlungsverzug. Eine Kündigung des Vertrages durch den
Lizenznehmer ist jederzeit durch die Vernichtung des
Softwareproduktes, aller Begleitmaterialien und Kopien
möglich.
§3 Beschränkte Lizenz, Shareware
Ist das vorliegende Softwareprodukt als Shareware
gekennzeichnet, wird die Lizenzdauer aus §2 bis zur
Erreichung eines besonderen Umstandes, der die Entrichtung
einer Lizenzgebühr zur weiteren Nutzung voraussetzt,
eingeschränkt. Dieser Umstand kann eine zeitliche
Einschränkung der Nutzung oder die Erreichung eines
bestimmten Limits sein. Die genaue Definition ist diesem
Softwareprodukt beigefügt. Das Recht zur Nutzung des
Softwareproduktes erlischt nach Erreichen des definierten
Limits. Shareware ist keine kostenlose Software. Die Nutzung
dieses Softwareproduktes nach Erreichung des definierten
Limits und die Umgehung der Lizenzierung werden straf- und
zivilrechtlich verfolgt. Der Lizenznehmer verpflichtet sich
für diesen Fall eine Vertragsstrafe in Höhe der 3-fachen
Lizenzgebühr zu zahlen. Shareware darf nicht gegen Entgelt
vertrieben werden.
§4 Lizenzübertragung
Dem Lizenznehmer ist es untersagt, das Nutzungsrecht zu
vermieten, zu verleihen oder zu verleasen. Der Lizenznehmer
darf das Nutzungsrecht an diesem Softwareprodukt nur unter
Bekanntgabe der Lizenzbedingungen und Verzicht auf den
Einsatz des Softwareproduktes an einen Dritten übertragen.
Dieser übernimmt alle Rechte und Pflichten aus diesem
Lizenzvertrag. Keine Kopie des Softwareproduktes, weder in
maschinenlesbarer noch gedruckter Form darf behalten werden.
Der Gegenstand der Übertragung muss diese Lizenz sein, die
vom neuen Lizenznehmer anzuerkennen ist.
§5 Online-Freischaltung
Der Lizenznehmer erklärt sich mit der Online-Lizenzprüfung
des Softwareproduktes und der damit verbundenen
elektronischen Datenspeicherung einverstanden.
§6 Nutzung
Der Lizenzgeber gewährt Ihnen das Recht, das Softwareprodukt
zum Betrieb eines Services (1 Online-Angebot) zu nutzen.
Dieses Online-Angebot darf nur durch eine eindeutige
Internetadresse erreichbar sein. Der Lizenznehmer
verpflichtet sich, eine einzelne Lizenz niemals zum Betrieb
mehrerer Online-Angebote oder Onlinedienste zu nutzen. Er
wird für jedes weitere Online-Angebot, für das er dieses
Softwareprodukt einsetzen wird, eine separate Lizenz
erwerben. Das Vorrätighalten oder die Nutzung des
Softwareproduktes auf mehr als einem Computer ist unzulässig.
Die Vervielfältigung des Softwareproduktes ist nur soweit
zulässig, wie Sie für die Benutzung notwendig ist. Hierzu
zählt die Installation auf einem Massenspeicher, das Laden
des Softwareproduktes in den Arbeitsspeicher und die
Anfertigung von maschinenlesbaren Sicherheitskopien. Darüber
hinaus dürfen keine weiteren Kopien angefertigt werden. Der
Lizenznehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass die
Lizenzbedingungen nicht verletzt werden und haftet
uneingeschränkt auch für alle weiteren Personen die Zugang zu
dem von ihm lizenzierten Softwareprodukt haben. Die
Benutzeroberflächen des Softwareproduktes können, so weit
möglich, an individuelle Ansprüche angepasst werden. Sie
dürfen jedoch nicht durch externe Systeme umgangen oder
überlagert werden. Der Direktzugriff ist Grundlage der
Nutzungslizenz. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, die
Bedienungsanweisungen der Benutzerdokumentation zu befolgen.
Insbesondere sind regelmäßige Datensicherungen durchzuführen.
§7 Urheberrecht
Das vorliegende Softwareprodukt ist urheberrechtlich
geschützt und wird zum Zwecke der Nutzung lizenziert, nicht
verkauft. Die Lizenzierung ist kein Verkauf der Rechte an dem
Softwareprodukt. Der Lizenzgeber ist Urheber und bleibt
Inhaber sämtlicher Eigentums- und sonstiger Rechte an dem
Softwareprodukt, aller Softwarebestandteile, der Programm-
und Datenkonzeption, aller Datenstrukturen inklusive
Tabellen, Datenbanken, Beziehungen zwischen Softwaremodulen
und Informationen, Datenflussplänen, Speicherungsstrukturen
und im übrigen aller internen Informationen. Alle Rechte, die
über die reine Nutzung des Softwareproduktes hinausgehen und
in diesem Lizenzvertrag nicht ausdrücklich gewährt werden,
sind ausschließlich dem Lizenzgeber vorbehalten.
§8 Schutz des Softwareproduktes
Das Softwareprodukt und alle Begleitmaterialien sind
wertvolle Geschäftsgeheimnisse und vertrauliche Daten von
NetSlave und werden durch nationale und internationale
Urheberrechtsgesetze und Vereinbarungen über geistiges
Eigentum geschützt. Der Lizenznehmer verpflichtet sich,
Informationen, die sich aus der Verwendung oder Analyse des
Softwareproduktes oder dessen Arbeitsweise direkt ergeben
oder ableiten lassen, vertraulich zu behandeln und weder für
eigene Lösungen und Konzepte ganz oder teilweise zu
verwerten, noch in eigene Softwareentwicklungen einfließen zu
lassen oder weiterzugeben.
§9 Modifikationen, Reverse-Engineering
Jede über die Grenzen dieses Lizenzvertrages hinausgehende
Nutzung, Verwertung, Änderung, Bearbeitung oder
Vervielfältigung des Softwareproduktes ist vertragswidrig und
stellt eine Straftat dar. Das Recht zu Modifikationen am
Softwareprodukt steht ausschließlich NetSlave zu. Das
Softwareprodukt, dessen Komponenten und die
Begleitmaterialien dürfen nicht dekompiliert, disassembliert,
zurückentwickelt, weiterentwickelt, übersetzt oder in andere
Formen umgewandelt werden. Der Lizenznehmer verpflichtet
sich, Urhebervermerke, Seriennummern oder sonstige
Identifikationsmerkmale und Schutzsysteme nicht zu entfernen,
zu modifizieren, zu adaptieren oder zu umgehen.
§10 Gewährleistung
Der Lizenznehmer hat das Softwareprodukt nach Lieferung
unverzüglich auf Vollständigkeit und offensichtliche Mängel
durch Prüfung unter realitätsnahen Einsatzbedingungen zu
untersuchen. Mängel sind dem Lizenzgeber innerhalb von 14
Tagen nach Feststellung mit detaillierter Beschreibung und
Angaben zur Reproduzierbarkeit schriftlich mitzuteilen.
Mängel werden innerhalb der Gewährleistungsfrist von 6
Monaten nach Lieferung durch kostenfreie Nachbesserung oder
Ersatzlieferung behoben. Bei Verletzung der Untersuchungs-
und Rügepflicht gilt das Softwareprodukt in Ansehung des
betreffenden Mängels als genehmigt. Die Gewährleistung
erlischt bei Veränderungen am Softwareprodukt, Eingriffen in
dessen Funktionsweise oder Datenmanipulationen. Eine
Gewährleistung bei unzureichenden Systemvorraussetzungen
(Hard- und Software) entgegen den technischen Spezifikationen
von NetSlave ist ausgeschlossen. Die Benutzerdokumentation
kann Softwareprodukte oder Teile davon beschreiben, die der
Kunde nicht bestellt hat. Sämtliche Leistungsdaten stellen
keine Zusicherung irgendwelcher Eigenschaften dar. Es wird
keine Gewährleistung dafür übernommen, dass das
Softwareprodukt oder dessen Merkmale individuellen Ansprüchen
genügen.
§11 Haftungsbeschränkung
Aufgrund der unterschiedlichen Hard- und
Softwarekonfiguration auf dem Einsatzsystem kann vom
Lizengeber keine Garantie für die Fehlerfreiheit oder
Tauglichkeit des Softwareproduktes für einen bestimmten Zweck
unter einer bestimmten Kombination von Komponenten gegeben
werden. NetSlave übernimmt, soweit gesetzlich zulässig, keine
Haftung für die Herbeiführung bestimmter Ergebnisse, eine
bestimmte Performance, auftretende Schäden, Folgeschäden,
unvorhersehbare oder vom Benutzer zu verantwortende Schäden,
die wirtschaftliche Verwertbarkeit, finanziellen Verlust,
entgangenen Gewinn und Betriebsunterbrechungen aufgrund der
Verwendung oder Nichtverwendung des Softwareproduktes oder
der Unfähigkeit das Softwareprodukt zu verwenden. Eine
Haftung für den Verlust geschäftlicher Informationen und
Daten wird nur bei regelmäßiger, anwendungsadäquater
Sicherung dieser Daten in geeigneter Form gemäß
Benutzerdokumentation, mindestens jedoch einmal täglich,
übernommen. Im übrigen haftet der Lizenzgeber nur bei
arglistigem Verschweigen, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
§12 Anwendbares Recht und Teilnichtigkeit
Dieser Lizenzvertrag unterliegt deutschem Recht unter
Ausschluss der einheitlichen Kaufgesetze. Die Unwirksamkeit
einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit des Vertrages
im übrigen nicht.
§13 Schlussbestimmungen
Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Gleiches
gilt für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Dieser
Lizenzvertrag ersetzt alle eventuellen früheren Abmachungen
der Parteien, sei es in schriftlicher, mündlicher oder
anderer Form und enthält die gesamte Vereinbarung zwischen
den Parteien in Bezug auf die Lizenz.
Stand: 29. Dezember 2000 NetSlave - Jan Bischoff, Berlin |